P-Konto in Stuttgart – Sofortschutz vor Kontopfändung
Konto gepfändet? Handeln Sie sofort.
Bei einer akuten Kontopfändung zählt jeder Tag. Lassen Sie Ihr Konto bei der Bank in ein P-Konto umwandeln und kontaktieren Sie uns – wir koordinieren die weiteren Schritte.
Eine Kontopfändung gehört zu den belastendsten Situationen bei Schulden. Von einem Tag auf den anderen ist kein Zugriff auf das eigene Geld mehr möglich – Miete, Strom, Einkäufe, alles steht still. Doch es gibt einen gesetzlich garantierten Schutz: das P-Konto (Pfändungsschutzkonto).
Auf dieser Seite erklären wir, was ein P-Konto ist, wie Sie es in Stuttgart beantragen, welcher Freibetrag gilt und wie SchuldenStop Sie dabei unterstützt.
Was ist ein P-Konto?
Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist ein normales Girokonto mit einem gesetzlich geschützten Freibetrag. Das bedeutet: Selbst wenn eine Pfändung auf Ihrem Konto liegt, können Sie über einen bestimmten Betrag pro Monat frei verfügen. Geld bis zur Höhe des Freibetrags ist vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt.
Jede natürliche Person hat einen gesetzlichen Anspruch auf Umwandlung ihres Girokontos in ein P-Konto. Die Bank darf die Umwandlung nicht verweigern.
Wie hoch ist der Freibetrag 2026?
| Situation | Monatlicher Freibetrag |
|---|---|
| Grundfreibetrag (alleinstehend) | 1.491,75 € |
| Mit 1 unterhaltsberechtigter Person | ca. 2.059,99 € |
| Mit 2 unterhaltsberechtigten Personen | ca. 2.369,99 € |
| Mit 3 unterhaltsberechtigten Personen | ca. 2.679,99 € |
Wie beantrage ich ein P-Konto in Stuttgart?
Die Umwandlung ist unkompliziert und Ihr gesetzliches Recht:
- Antrag bei Ihrer Bank stellen: Mündlich oder schriftlich. Sie müssen keinen Grund angeben.
- Umwandlung abwarten: Die Bank hat 4 Geschäftstage Zeit für die Umwandlung.
- Freibetrag prüfen: Der Grundfreibetrag gilt automatisch. Für eine Erhöhung benötigen Sie eine Bescheinigung.
- Bescheinigung für Erhöhung besorgen: Bei Kindergeld oder Unterhaltspflichten kann der Freibetrag erhöht werden. Die Bescheinigung kann u.a. durch eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle ausgestellt werden.
Wichtig bei akuter Pfändung: Wenn Sie innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung der Pfändung die Umwandlung beantragen, gilt der Schutz rückwirkend. Das heißt: Bereits eingefrorenes Geld bis zum Freibetrag wird wieder freigegeben.
Was SchuldenStop für Sie tun kann
SchuldenStop Stuttgart unterstützt Sie bei der Kontopfändung organisatorisch und koordinierend:
- Soforthilfe: Erklärung Ihrer Rechte und nächsten Schritte
- Koordination der P-Konto-Einrichtung: Unterstützung bei der Kommunikation mit der Bank
- Freibetragserhöhung: Koordination der notwendigen Bescheinigungen
- Langfristige Lösung: Prüfung weiterer Optionen wie Schuldenregulierung oder Privatinsolvenz
Rechtliche Schritte werden durch den Bundesverband Schuldnerhilfe Deutschland e.V. (BSD) und kooperierende Fachanwälte übernommen.
P-Konto Hilfe – kostenlos und sofort
Konto gepfändet oder Pfändung droht? Wir erklären Ihre Optionen – kostenfrei und auf Deutsch oder Türkisch.
P-Konto: Rechte und Einschränkungen
Ein P-Konto schützt Ihr Geld, hat aber auch einige Besonderheiten, die Sie kennen sollten:
- Nur ein P-Konto pro Person: Sie dürfen nur ein P-Konto führen. Bei der Umwandlung müssen Sie eine entsprechende Erklärung abgeben.
- Keine Zusatzkosten: Die Bank darf für ein P-Konto keine höheren Gebühren verlangen als für ein normales Girokonto.
- Ungenutzter Freibetrag: Wenn Sie den Freibetrag im laufenden Monat nicht ausschöpfen, wird der Rest in den Folgemonat übertragen – aber nur einmalig.
- Kein Gemeinschaftskonto: Ein P-Konto kann nur als Einzelkonto geführt werden. Gemeinschaftskonten müssen vorher aufgelöst werden.
- Lastschriften und Daueraufträge: Funktionieren weiterhin – solange genügend freies Guthaben vorhanden ist.
Häufige Fragen zum P-Konto
Bundesverband Schuldnerhilfe Deutschland e.V. (BSD)
Stuttgart und Umgebung
Telefon: 07031 – 71 52 822
WhatsApp: 0173 – 83 50 000
E-Mail: info@schuldenstop.de
Weitere Informationen
Diese Seite dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dar.

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